SATZUNG der Creative e.V.
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsleitung Der Verein führt den Namen "CREATIVE - Steuerberatung für Arbeitnehmer - Lohnsteuerhilfeverein e. V." und hat seinen Sitz, sowie die Geschäftsleitung in Berlin. Er ist im Vereinsregister eingetragen. § 2 Zweck des Vereins Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung für seine Mitglieder. Zweck des Vereins ist ausschließlich die Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Berechtigung nach § 4 Nr. 11 StBerG. Desweiteren setzt sich der Verein zum Ziel, die Einkommensteuergesetzgebung im Rahmen des Möglichen zugunsten der Mitglieder zu beeinflussen. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig. Die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen unter Beachtung der Regelung zur Werbung ausgeübt. § 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die nach § 4 Nr. 11 StBerG beraten werden darf. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung der Aufnahmegebühr vollzogen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft gilt, sofern nicht der Vorstand diese Erklärung innerhalb von sechs Wochen zurückgewiesen hat. Neumitgliedern sind nach Abgabe der Beitrittserklärung die Satzung und die Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung auszuhändigen. Andere Personen können Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den Vereinszweck zu verwirklichen. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen der Beitragsordnung verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn eine Steuerminderung deswegen nicht durchgesetzt werden kann, weil die dazu erforderlichen Unterlagen, nach einmaliger Aufforderung nicht vorgelegt oder notwendige Auskünfte nicht fristgerecht erteilt wurden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er ist mit einer Kündigung bis zum 30.11. eines Jahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliederbeitrages länger als 2 Monate im Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder gegen die Bestimmungen der Satzung verstoßen haben. § 5 Mitgliedsbeitrag Zur Durchführung seiner Aufgaben und zur Deckung der damit verbundenen Kosten erhebt der Verein von den Mitgliedern einen Beitrag. Die Höhe und Änderungen des Jahresbeitrages und der einmaligen Aufnahmegebühr werden in Form der Beitragsordnung vom Vorstand des Vereins beschlossen. Er kann die Aufnahmegebühr, sowie den Jahresbeitrag in Einzelfällen ermäßigen oder erlassen. Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben. § 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Es können ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen abgehalten werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der genaue Zeitpunkt und Ort der Mitgliederversammlung werden unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher jedem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Geschäftsprüfungsberichtes einzuberufen. Die Mitgliederversammlung beschließt
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die gefaßten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von den Protokollführern zu unterschreiben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Zum Nachweis der Ladung zur ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung genügt der Nachweis der Übergabe an die Post. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich in herausragender Weise für die Interessen des Vereins eingesetzt haben, zum Ehrenvorsitzenden benennen. Der Vorstand kann dem Ehrenvorsitzenden besondere Aufgaben übertragen. Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt die Bezeichnung „Präsident“ zu führen. § 9 Vorstand Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und 2 stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Entscheidungen zur Förderung des Vereinszwecks ist der Vorsitzende bei Rechtsgeschäften bis 2.500,00 Euro allein vertretungsberechtigt. Ansonsten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: · Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, sowie Aufstellung der Tagesordnung
Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Aufgaben eine angemessene Vergütung. Die Aufgaben und die Höhe der Vergütung werden in Dienstverträgen geregelt. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Höhe erstattet werden. Die Dienstverträge sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen ( z.B. Geschäftsführerverträge ) bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung. § 10 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenen Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht, sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten, spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.
§ 11 Beratung der Mitglieder Die Beratung der Mitglieder wird nur in den Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt. Die Hilfeleistung in Steuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. § 12 Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren schließt der Verein eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach § 25 StBerG in angemessener Höhe ab. § 13 Auflösung, Liquidation Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Auflösung des Vereins über die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 (4) StBerG zu beschließen. Bei Auflösung des Vereins entscheidet der Vorstand über die Verwendung des Restvermögens. § 14 Sitzverlegung Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliedsversammlung den Vereinssitz an einen anderen Ort verlegen, wenn es im Interesse des Vereins geboten erscheint. § 15 Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. § 16 Schlußbestimmung Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile. Stand: 01. Februar 2003 |