BEITRAGSORDNUNG 2012
1. Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr für neue Mitglieder ist einmalig in Höhe von 10,00 Euro inkl. 19% Umsatzsteuer zu entrichten.
2. Mitgliederbeiträge
Bei Einzelveranlagung ist der Jahresbeitrag, entsprechend den Einnahmen des Mitgliedes, der u.g. Tabelle zu entnehmen. Bei Ehegatten (Zusammenveranlagung/getrennte Veranlagung) werden die Einnahmen zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten Mitglieder werden. In diesem Fall wird nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Sämtliche Beratungsleistungen des Vereins sind mit dem Jahresbeitrag abgedeckt und für die Dauer der Mitgliedschaft jährlich zu entrichten. Dieser staffelt sich nach der u.g. Beitragsbemessungsgrundlage, die sich aus allen steuerpflichtigen, sowie steuerfreien Einnahmen zusammensetzt, wie z.B.
a) der/die auf der/den Lohnsteuerbescheinigung/en des Veranlagungsjahres eingetragene/n Brutto-Jahresarbeitslohn/löhne, Versorgungsbezüge, Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung (sog. Minijobs), durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Abfindungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen, sowie Bezüge, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterliegen, wie z.B. Arbeitslosen-, Erziehungs-, Kurzarbeiter- oder Krankengeld und
b) der jährliche Gesamtbetrag der Einnahmen aus
- sonstigen Einkünften, wie z.B. Renten, Unterhaltsleistungen und dauernden Lasten,
- den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken
(nach § 21 Abs. 1- 3 EStG), sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung,
- privaten Veräußerungsgeschäften, sowie
- Kapitalvermögen.
Verfügt das Mitglied über vermietetes, steuerlich relevantes Grundbesitzeigentum (z.B. bebaute oder unbebaute Grundstücke), fällt die Eingliederung in eine Beitragsstufe um drei Stufen höher aus. Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen von über 801/1.602 Euro, sowie bei Anspruch auf Altersvorsorgezulage nach § 83 EStG, ist eine Beitragsstufe höher einzugliedern.
Bei Erben-/Grundstücksgemeinschaften müssen alle Beteiligten (Gemeinschafter) Mitglied im Verein sein. Für die Erstellung der Feststellungserklärung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sowie Kapitalvermögen, ist mindestens in die Beitragsstufe 5 einzugliedern.
Die Beiträge sind nur dann satzungsgemäß entrichtet, wenn sie von der/dem Beratungsstellenleiter/in im Mitgliedsausweis eingetragen worden sind. Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsstufe, bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war.Leistungen des Vereins im Sinne der Satzung können erst nach Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages in Anspruch genommen werden. Der Jahresbeitrag der Beratungsstellenleiter ist in Höhe der Beitragsstufe 15 inkl. 19 % Umsatzsteuer zu entrichten.
| Beitragsstaffel | Bemessungsgrundlage | Netto | 19% USt |
Jahresbeitrag in € |
| Beitragsstufe 1 | über 180.001 € | 369,75 | 70,25 | 440,00 |
| Beitragsstufe 2 | 160.001 - 180.000 € | 319,33 | 60,67 | 380,00 |
| Beitragsstufe 3 | 140.001 - 160.000 € | 273,11 | 51,89 | 325,00 |
| Beitragsstufe 4 | 120.001 - 140.000 € | 234,45 | 44,55 | 279,00 |
| Beitragsstufe 5 | 100.001 - 120.000 € | 214,28 | 40,72 | 255,00 |
| Beitragsstufe 6 | 90.001 - 100.000 € | 184,03 | 34,97 | 219,00 |
| Beitragsstufe 7 | 80.001 – 90.000 € | 167,23 | 31,77 | 199,00 |
| Beitragsstufe 8 | 60.001 – 80.000 € | 142,02 | 26,98 | 169,00 |
| Beitragsstufe 9 | 50.001 – 60.000 € | 125,21 | 23,79 | 149,00 |
| Beitragsstufe 10 | 40.001 – 50.000 € | 109,24 | 20,76 | 130,00 |
| Beitragsstufe 11 | 30.001 – 40.000 € | 88,23 | 16,77 | 105,00 |
| Beitragsstufe 12 | 20.001 – 30.000 € | 74,79 | 14,21 | 89,00 |
| Beitragsstufe 13 | 15.001 – 20.000 € | 57,98 | 11,02 | 69,00 |
| Beitragsstufe 14 | 10.001 – 15.000 € | 54,62 | 10,38 | 65,00 |
| Beitragsstufe 15 | bis 10.000 € | 43,69 | 8,31 | 52,00 |